Satzung


§ 1

Der Lohnsteuerzahler – Lohnsteuerhilfeverein – ist ein beim Amtsgericht Aachen eingetragener Verein, dessen Sitz und Geschäftsleitung Aachen ist. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3

Mitglied kann jeder im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 der Satzung be­raten werden darf. Die schriftliche Anmeldung erfolgt auf der dafür vorgeschriebenen Beitrittserklärung. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist möglich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Beitritts. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben. Die Satzung ist auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. am Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft fällig. Wird der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung das Aus­ scheiden angedroht worden ist. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach einer vom Vorstand festgesetzten Beitragsordnung.

Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, oder wird der Verein aufgelöst, so hat es keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4

Kündigungen müssen stets bis zum Ende des laufenden Jahres für das kommende Kalenderjahr ausgesprochen werden, und zwar schriftlich bei den zuständigen Beratungsstellen oder der Hauptgeschäftsstelle. Stirbt ein Mitglied, können auch die Hinterbliebenen die Belange durch den Verein vertreten lassen.

Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. am Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft fällig. Wird der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung das Aus­ scheiden angedroht worden ist. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach einer vom Vorstand festgesetzten Beitragsordnung.

Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, oder wird der Verein aufgelöst, so hat es keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5

Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand.

§ 6

Jährlich findet, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Es ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden.

§ 7

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst:

1. Anträge gelten als abgelehnt, wenn Stimmengleichheit besteht.
2. Ob durch Stimmzettel oder Namensaufruf abgestimmt wird, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nur einmal. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar und hat nur Gültigkeit, wenn sie persönlich ausgeübt wird.

§ 8

Den Vorsitz der Mitgliedserversammlung führt der Vorsitzende. Über den Hergang der Mitgliederversammlung nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf. In diesem muss die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Resultat der Abstimmung aufgezeichnet sein. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Für die Wahl des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig, desgleichen zur Entgegennahme der Vorstandsberichte.

Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über Fragen, die vom Vorstand oder anderen Vereinsmitgliedern eingebracht werden, sowie über Satzungsänderungen.

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Auch für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitgliede. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn ihr mindestens sieben der anwesenden Mitglieder widersprechen.

§ 10

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, worunter die laufenden und außerordentlichen fallen. Er hat die sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen für den Verein zu erfüllen bzw. zu überwachen und eine sachgerechte Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sicherzustellen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstands ist Einstimmigkeit erforderlich. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Im Vereinsinteresse getätigte Auslagen werden erstattet.

§ 11

Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzeln zur Vertretung berechtigt. Falls erforderlich, können vom Vorstand besondere Vertreter bestellt werden.

§ 12

Die Satzung des Vereins wird mit dem Eintritt in „Der Lohnsteuerzahler“ anerkannt. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

§ 13

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Aachen.

Sie möchten Mitglied werden? Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an eine Beratungsstelle; ein freundlicher Mitarbeiter hilft Ihnen gerne weiter.

(Stand 2016)