Über den Lohnsteuerhilfeverein Aachen
Der Lohnsteuerzahler e.V. wurde 1976 von der Oberfinanzdirektion Köln als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Es handelt sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Einkommensteuerfragen. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert, sondern lediglich kostendeckend. Alle Leistungen des Vereins können ausschließlich von Mitgliedern in Anspruch genommen werden. Eine Mitgliedschaft ist für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner möglich.
Beratungsbefugnis
Wir sind nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt, unseren Mitgliedern Hilfe in Einkommensteuersachen zu leisten, wenn diese
- Arbeitnehmer oder Rentner sind.
- keine steuerpflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 € bzw. bei Ehegatten 36.000 € nicht übersteigen.
Beitragsordnung
Es gibt keine Aufnahmegebühr. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten.
Der Jahresbeitrag beträgt 350 Euro. Aus sozialen Gründen kann der Beitrag unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ermäßigt werden. Hierbei sind die Bruttoeinnahmen aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen, Zinserträge, Miet- und Renteneinnahmen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie steuerfreie Einnahmen (z. B. Lohnersatzleistungen) zugrunde zu legen.
Der ermäßigte Beitrag beträgt:
Beratungsstellen
- bis 10.000 € Einkommen - 60 € Beitrag
- bis 15.000 € Einkommen - 70 € Beitrag
- bis 20.000 € Einkommen - 85 € Beitrag
- bis 25.000 € Einkommen - 100 € Beitrag
- bis 30.000 € Einkommen - 120 € Beitrag
- bis 40.000 € Einkommen - 140 € Beitrag
- bis 50.000 € Einkommen - 170 € Beitrag
- bis 60.000 € Einkommen - 190 € Beitrag
- bis 70.000 € Einkommen - 220 € Beitrag
- bis 80.000 € Einkommen - 240 € Beitrag
- bis 90.000 € Einkommen - 260 € Beitrag
- bis 100.000 € Einkommen - 290 € Beitrag
- bis 150.000 € Einkommen - 320 € Beitrag
Lt. Anordnung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist bei Zahlung des Mitgliedbeitrages nach dem 30.04. eines Jahres eine Verspätungsgebühr in Höhe von 5,- Euro zu erheben.
(Stand 2024)